Im Juli 1994 machte das Bundesverfassungsgericht der BRD den Weg zum weltweiten Einsatz der Bundeswehr frei. Eingangs soll der militärpolitische Rahmen der BRD skizziert werden, den das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung zum Einsatzgebiet der Bundeswehr vorfand.
Die Bundesrepublik Deutschland war bis 1989 durch die Festlegung des Einsatzes der Bundeswehr auf den Verteidigungsfall der NATO scheinbar militärpolitisch gefesselt, was das Einsatzgebiet seines Militärapparates betraf. Nach der Wende 1990 wurde die Bundeswehr zu ersten „friedenserhaltenden“ bzw. „friedenstiftenden“ Maßnahmen fern der Heimat in Kambodscha, Somalia etc. in UN-Mandaten eingesetzt.
In den Verteidigungspolitischen Richtlinien (VPR) vom November 1992 gab dann Verteidigungsminister Rühe, der Mann der flotten flapsigen Sprüche, eine neue offensive interventionistische Marschrichtung zukünftiger Aufgabenfelder der Bundeswehr vor. In Abschnitt II – Deutsche Wertvorstellungen und Interessen – wird nach salbungsvoller bürgerlicher Werteverteidigung unter Interessen in II Ziffer 8 so ungefähr alles Mögliche als verteidigungspolitisches Feld gelistet.
Unter Ziffer 8 (2) wird beispielsweise geraunt:
„Vorbeugung, Eindämmung und Beendigung von Krisen und Konflikten, die Deutschlands Unversehrtheit und Stabilität beeinträchtigen können.“1
Für die „Partner“ war und ist das der Wink mit dem Zaunpfahl des selbsternannten Europa-Polizisten als Neuordnungsmacht, da die BRDeutschland gerade zur gleichen Zeit den Zerfall der BRJugoslawien aktiv betrieb und die Zerstörung von dessen territorialer „Unversehrtheit“ entschieden beschleunigte.
Weiter heißt es unter Ziffer 8 (4):
„Vertiefung und Erweiterung der europäischen Integration einschließlich der Entwicklung einer europäischen Verteidigungsidentität“2
Deutschland fasste hier militärpolitisch nach bezüglich der in den Maastricht-Verträgen vom Januar 1992 vereinbarten neuen EU-Säule Gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASVP). Die BRD drängte schon 1992 – was dann im zitierten Schäuble/Lamers-Papier vom 1. September 1994 seine Fortsetzung fand; wie anschließend angerissen werden wird – auf einen eigenständigen militärischen Arm der EU in Gestalt der Westeuropäischen Union (WEU) und sah damals die deutsch-französische Heeresbrigade Eurocorps als den Kern einer zukünftig militärpolitisch handlungsfähigen WEU an.
Deutschlands imperiale Ansprüche werden expliziert in VPR Ziffer 8 (8):
„Aufrechterhaltung des freien Welthandels und des ungehinderten Zugangs zu Märkten und Rohstoffen in aller Welt im Rahmen einer gerechten Weltwirtschaftsordnung.“3
Hiermit ist Deutschland, Europa und die ganze Welt wieder Angelegenheit der deutschen Streitkräfte im Dienste des nationalen Gesamtkapitals, auch wenn das Grundgesetz dies zu jenem Zeitpunkt scheinbar verbot. Da darf ein Selbstverweis auf den Verfechter einer gerechten Weltordnung natürlich nicht fehlen.
Die Außenpolitik flankierte im schon angeführten kinkelschen Grundsatzartikel die VPR in Richtung Zerstörung des Völkerrechts mit dessen Maxime der unbedingten territorialen Unversehrtheit anerkannter souveräner Nationalstaaten:
„Vier Monate später, am 19. März 1993, verlautbarte Außenminister Kinkel, Genschers Nachfolger, in der FAZ: »Gegenwärtig bewegen wir uns vom Interventionsverbot im Namen staatlicher Souveränität hin zum Interventionsgebot im Namen der Menschenwürde und humanitären Hilfe« (Verantwortung, Realismus, Zukunftssicherung. Deutsche Außenpolitik in einer sich neu ordnenden Welt). Menschenrecht bricht Völkerrecht: endlich – oder bedenklich?“4
Generalinspekteur Naumann, der Rühes neue Reichswehr nach preußischem Muster aufbaute, machte die antimodernistische Stoßrichtung der neuen Militärpolitik Deutschlands deutlich:
„Der Chef des deutschen Generalstabs hat sich 1993 eine Blöße gegeben, die über den ideologischen Standort der Bundeswehrführung mehr verrät, als dem Verteidigungsminister lieb sein kann. Endlich erlebe man das Ende einer Zeit, frohlockte er vor Generalstabsoffizieren, die nicht 1945 oder 1917 begonnen habe, sondern: 'Zu Ende geht eine Periode, die in der Französischen Revolution 1789 ihren Anfang hatte. ... Sie geht zu Ende, weil Ideologien, die nur leben können, wo sie mit der Mischung von Lüge und Wahrheit arbeiten können, in einer durch moderne Kommunikation vernetzten Welt keinen Platz mehr haben.'“5
Im Klartext heißt das, wir pfeifen auf die Konzeption des modernen Nationalstaats, die Zeit ist reif für völkische Kleinstaaterei entsprechend unserer Diktion – selbstverständlich mit der Ausnahme Großdeutschlands (von der Etsch bis an die Memel?).
„Dort also der 'Ausländer' und hier Wolfgang Schäuble, der erklärt: 'Wir schöpfen unsere Identität nicht aus dem Bekenntnis zu einer Idee, sondern aus der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Volk.'“6
Hier wird die Kontinuität der vorbürgerlichen völkischen deutschen Identität von oben affirmiert. Deutschland ist als Kulturnation eben überall da, wo Deutsch gesprochen wird – und Herr Kauder verkündete ja fast 20 Jahre später, wo dies inzwischen der Fall ist: endlich in ganz Europa. Die Kleinigkeit der revolutionären Errichtung des französischen bürgerlichen Staates wird als „Idee“ abgetan. Ihre Kernelemente „Gleichheit, Freiheit, Brüderlichkeit“ sind seit je jedem Reaktionär ein Gräuel und kaum nach schwäbischem Geschmäckle, da das deutsche Menschenbild die Ungleichheit des obrigkeitsstaatlichen Führerkults der Volksgemeinschaft zur Voraussetzung hat – eine kinderlose Mutti fürs ganze Volk kommt offensichtlich auch gut an.
Naumann war Fleisch und Blut gewordener bornierter preußischer Ordnungswahn und der richtige Mann fürs Draufgängertum des Nachzüglers BRD:
„Der Münchener ist der erste Generalinspekteur, dem selbst DIE ZEIT 'das Zeug zum Fanatiker' attestiert.“7
Er war ab 1994 verantwortlich für die Reorganisation die Bundeswehr nach drei militärisch-funktionalen Feldern: Hauptverteidigungskräfte (HVK), Krisenreaktionskräfte (KRK) und Militärische Grundorganisation (MGO).
Obige VPG Ziffer 8 (2) wurde von ihm als Offensivstrategie ausgelegt:
„Neu durchgesetzt hat Naumann für die Bundeswehr eine Offensivstrategie, die der General als 'Strategie aktiv ordnender, nicht reaktiver Konfliktverhinderung' bzw. als 'ganzheitlichen Ansatz von Schützen und Gestalten' und als 'Lehre aus der Tragödie von Bosnien' zu verkaufen versteht.“8
Die westlichen Staaten erfahren die implizierte deutsche Wühlarbeit völkischen Selbstbestimmungsrechts samt Sezessionen seither zunehmend am eigenen Leibe. Die Einmischung Deutschlands in die inneren Angelegenheiten anderer Länder nahm seither – wie noch zu sehen sein wird – verschiedenste Formen und Inhalte je nach Taktik an und umfasst inzwischen ohne viel Aufhebens militärische Missionen im laufenden Zerfallsprozess der Nationalstaaten.
Beispielhaft dafür stehe die Provokation des Russlands-Beauftragten der Merkel-Regierung von Oktober 2012, der das geltende Völkerrecht der UNO rotzfrech ignorierend, behauptete:
„Auch hatte er die Syrien-Politik Moskaus jüngst angegriffen, Putin argumentiere außenpolitisch mit "Kategorien des Völkerrechts, die wir aus der Zeit des Kalten Krieges kennen".9
Zugleich zeigte die Heftigkeit der damaligen Debatte um die Frage von Auslandseinsätzen der deutschen Streitkräfte außerhalb des NATO-Vertragsgebietes – out-of-area-Einsätzen – welchen Frust und welche starke Ungeduld die militärpolitische Einengung bei den nationalen Kräften, insbesondere den Ideologieproduzenten erzeugte. Deutschland musste sich demnach endgültig aus dem überkommenen Ausnahmezustand befreien, wenn es seine ökonomische Macht in der Normalität eines Nationalstaates militärisch und somit politisch flankieren wollte.
Soweit zur gewachsenen außenpolitischen Machtstellung der neuen Berliner Republik und zu den darauf aufbauenden Vorgaben der machtstrategischen Felder der Außen-, Sicherheits-, Verteidigungs- und Militärpolitik der BRD sowie der öffentlichen Meinungsmache, die das Bundesverfassungsgericht 1993/94 berücksichtigen musste.
Meinung wurde damals viel gemacht. Die humanitäre Katastrophe in der Bosnienkrise10 ab 1992 war der Türöffner zur heuchelnd larmoyanten „Übernahme deutscher Verantwortung“ im „Bündnis mit den Partnern“ für die „friedliche“ militärische Befriedung des Balkans aus „Menschenrechtsgründen“.11
Deutschland operierte im Ausland schon militärisch und daher klagte die oppositionelle SPD-Bundestagsfraktion als der personifizierte deutsch-nationale Legalismus folgerichtig vom Bundesverfassungsgericht formal die Legitimität schwarz auf weiß für das ein, was die schwarz-gelbe Regierung längst praktisch vollzog.
Schließlich hat die Advokatenmischpoke aller Parteiencouleurs die Staatsapparate aller Länder schon Jahrhunderte berufsmäßig als Beute im Griff und weiß, wie die eine Ganovenbande der anderen die Bälle zuwerfen muss, um beim nächsten Austausch der Farben des Regierungskarussells selbst freie Hand in der jeweiligen Sache zu haben. So konnte beispielweise die rot-grüne Schröder-Fischer-Gang 1998 auf Basis der Entscheidung in dieser Sache zum Hallali auf das Herausbomben des Kosovos aus der BRJ blasen.
Das Bundesverfassungsgericht machte in seinem Urteil vom Juli 1994 den Weg für weltweite deutsche Militäreinsätze grundsätzlich frei:
„Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Bundeswehr im Rahmen von 'Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit' (zu der sie neben den Vereinten Nationen entgegen der herrschenden Meinung auch die NATO zählt) eingesetzt werden darf. Der Bundestag muss Einsätzen 'bewaffneter Streitkräfte' grundsätzlich zustimmen, und zwar vor den Beginn des Einsatzes. Liege 'Gefahr im Verzug' vor, könne auf ein vorheriges Mandat verzichten werden, der Bundestag muss aber nachträglich über einen solchen Einsatz entscheiden.“12
Der von Kinkel ausgesprochene Ausnahmezustand der Alt-BRD war also an der militärpolitischen Innenfront formal juristisch auf Basis der politisch geschaffenen staatlichen Fakten beendet worden. Das Gericht folgte – wie immer – der Staatsraison.
Im provisorischen Zustand der Bonner Republik hatte der deutsche sozialdemokratische Legalismus tolle Scheinblüten getrieben. Nicht wenige BRD Juristen – vor allem des linksbürgerlichen Lagers – saßen der Staatsillusion auf Verfassungskonformität der Politik der BRD auf und hingen rechtspositivistisch einer Staatsauffassung an gemäß der Vertragsstaatstheorie aus den 1920er Jahren von Hans Kelsen: Der Staat ist identisch mit dem Recht als seinem Grund. Das Bundesverfassungsgerichtsurteil entlarvte diese hohle Phrase als alt-BRD-Rechtsfetischismus.
Das höchste juristische Verfassungsorgan stellte klar, dass der Einsatz des Militärs im Ausland – und inzwischen 2012 ebenfalls dessen Einsatz im Inneren – nun in Zeiten der „Normalität“ einer völkerrechtlich souveränen BRD ins machtpolitische Feld einer legitimierten Bundesregierung gehört und vom Bundestag – zumindest im Nachhinein – abgesegnet werden muss. Hiermit bestätigte es die Machtstaatstheorie, wie sie ebenfalls in den 1920er Jahren Carl Schmitt formulierte: Der Begriff des Staates setzt den Begriff des Politischen voraus13.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigte den Dezisionismus Carl Schmitts auf ganzer Linie: Die legitimierte Bundesregierung entschied sich, entgegen dem Völkerrecht zur Anerkennung Kroatiens und Sloweniens und schuf politische Fakten zum Einsatz des Militärs in der Bosnien-Krise – also außerhalb des NATO-Vertragsgebiets. Diese politischen Entscheidungen waren interessegeleitete Willkürakte, da die BRD mit ihrem Beitritt zur UNO das geltende Völkerrecht anerkannt hat. Der Umgang des Bundesverfassungsgerichts in der Sache belegt die Vergänglichkeit vermeintlicher juristischer Normativität durch einen konkreten neuen Rechtssetzungsakt auf Basis politischer Entscheidungen: das Politische geht dem Rechtsakt des höchsten Gerichts der BRD dezionistisch voraus.
In den beiden obigen Formulierungen von Kelsen und Schmitt wird der bürgerliche Schein erweckt, den Staat selbst hergeleitet zu haben. Tatsächlich wird der Staat in sämtlichen bürgerlichen Staatstheorien als naturwüchsig vorausgesetzt und nur über Merkmale des Staates räsoniert. In Teil II des Textes wird gezeigt, dass die vorne eingeführte zentrale Kategorie gesellschaftliches Gesamtkapital analytisch der materielle und ideologische Generator seines je spezifischen Nationalstaates ist als der politischen Form seines eigenen Inhalts: der maßlosen Akkumulationsbewegung des Kapitals mittels Mehrwertauspressung.
Der feudale Staat – der identisch mit dem absoluten Monarchen war – fußte auf dem Monopol des feudalen Grundeigentums, das seine Leibeigenen zur Absicherung seiner eigenen feudalen Privilegien zumindest mit ernähren musste. Dagegen emanzipierte sich das moderne kapitalistische Privateigentum vollständig vom Allgemeinwohl, lässt das Proletariat als seines Glückes eigener Schmied notfalls verrecken, um seine Eigentumsordnung aufrecht zu erhalten. Hierzu erzeugte es als nationales Gesamtkapital einen von der bürgerlichen Gesellschaft getrennten Staatsapparat zur Diktatur der Bourgeoisie. Dieser muss die antagonistischen Klassenwidersprüche zwischen akkumulierender Bourgeoisie und ausgequetschtem Proletariat möglichst in der angenehmen Form der parlamentarischen Demokratie – im Prokrustes-Bett des kapitalistischen Privateigentums – politisch jonglieren. Dazu gehört die Gewaltenteilung, die mit dem Bundesverfassungsgericht als höchstem Entscheidungsorgan den Rechtsfetischismus abstrakt hochhält, um dann im politischen Alltagsgeschäft regelmäßig den macht-politischen Vorgaben und geschaffenen Fakten des Staates entsprechend zu richten.
Georg Lukács hob die Bedeutung des Schmitt´schen Dezionismus für die imperialistische Phase nach 1945 hervor:
"Der einstige offizielle Jurist Hitlers, ... Carl Schmitt, der jetzt nicht nur eine volle Amnestie erstrebt und erhält, sondern im Begriff ist, sich zum Rechtstheoretiker des 'amerikanischen Jahrhunderts' emporzuarbeiten, hat die bis jetzt beste Definition der Außenpolitik der Vereinigten Staaten gegeben: 'cuius economia, eius regio'. (...) Der absolute Weltherrschaftsanspruch der Vereinigten Staaten wird hier mit zynischer Offenheit ausgesprochen; nicht zufällig ist dieser Ausspruch eine zeitgemäße Variation des Augsburger Religionsfriedens (cuius regio, eius religio): in beiden werden die nackten Machtverhältnisse als absolute Bestimmungen ausgesprochen, nur jetzt natürlich auf entwickelterer Stufe, darum ökonomisch im Inhalt, absolut in jeder politischen Hinsicht.(...) Darum zeigt Carl Schmitt heute für die Vereinigten Staaten die Unvermeidlichkeit des Dilemmas von Isolation und Intervention auf: 'Die Widersprüche stammen aus der ungelösten Problematik einer Raumentwicklung, die den Zwang enthält, entweder den Übergang zu begrenzbaren, anderen Großräumen neben sich anerkennenden Großräumen zu finden, oder aber den Krieg des bisherigen Völkerrechts in einen globalen Weltbürgerkrieg zu verwandeln.'"14
Mit Fug und Recht lässt sich anfügen: Die Berliner Republik baut diesen Kurs imperialistischer Normalität als kontinentaleuropäische Mittelmacht des Weltmarkts gekonnt in erzwungenen temporären Bündnissen aus. Sie manövriert sich mit laufenden Hasardeurstücken, jedesmal alles auf eine Karte setzend, zunehmend in die „Unvermeidlichkeit des Dilemmas von Isolation und Intervention“. Mit der Bestätigung der militärpolitisch offensiven Linie der neuen Staatsdoktrin interessegeleiteter out-of-area-Einsätzen im Ausland durch das höchste deutsche Gericht verschaffte sich die BRD 1994 eine wichtige formale innenpolitische Vorbedingung des Kurses einer Weltmachtrolle auf dem militärpolitischen Feld. Deutschland verteidigte sich ein Jahrzehnt selbst (vergeblich) am Hindukusch.
1 Verteidigungspolitische Richtlinien vom November 1992, Bonn, 26. November 1992, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Ziffer 8 (2)
4 Vgl.: Von Krieg und Frieden. Zwischenbilanz aktuell, Utopie Kreativ Heft 115-116 Mai-Juni 2000, Rosa-Luxemburg-Stiftung
5 Matthias Küntzel, Moltkes Rückkehr, konkret 8/93.
9 Severin Weiland und Benjamin Bidder, Merkels Russland-Koordinator erzürnt Putin-Partei Spiegel-online 23.10. 12
10 Die scheinheilige geschichtslose verdrehende deutsche Haltung kommt zugespitzt im verlinkten Video zum ersten „out-of-area“-Einsatz der Bundeswehr 1995 in Bosnien zu Tage: http://www.liveleak.com/view?i=632_1323437313
11 Obergrünling Josef Fischer nutzte im Sommer 1995 mit seinen Bosnien-Thesen die Gelegenheit der deutschen Krokodilstränen zur Einleitung des Endes des bauchgesteuerten grünlackierten Pazifismus. Gefeiert oder gefoltert, Spiegel vom 7. August 1995. Spiegel-online Archiv. Damit machte Fischer die weich zu kochende Partei satisfaktionsfähig für den Staatsapparat. Drei Jahre später wurde er ins Auswärtige Amt gehievt, manöverierte die Grünen auf dem Bielefelder Sonderparteitag im Mai 1999 auf seine Kriegslinie und brachte Deutschland diplomatisch und militärisch auf die wilhelminische Spur, wie nachher noch gezeigt wird.
12 Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung, Aktenzeichen: 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 Urteil Bundesverfassungsgericht vom 12.07.1994. Bundesverfassungsgericht ebnet den Weg für weltweite Militäreinsätze der Bundeswehr.